Intermediäre und Mediennutzung: Was der Medienstaatsvertrag regelt
Mit dem Medienstaatsvertrag haben die Länder 2020 erstmals Regeln für Suchmaschinen, soziale Netzwerke und andere Plattformen geschaffen, die journalistische Inhalte vermitteln. Was hinter dem sperrigen Begriff Medienintermediär steckt und welche Pflichten daraus folgen.
- Medienintermediäre sind Dienste, die fremde journalistische Inhalte bündeln und präsentieren.
- Sie müssen ihre zentralen Auswahlkriterien offenlegen und dürfen Angebote nicht unbillig benachteiligen.
- Wie sich diese Regeln zum EU-Recht verhalten, ist gerichtlich umstritten.
Vom Rundfunkstaatsvertrag zum Medienstaatsvertrag
Das deutsche Medienrecht ist Ländersache. Jahrzehntelang regelte der Rundfunkstaatsvertrag vor allem Fernsehen und Radio. Am 7. November 2020 trat an seine Stelle der Medienstaatsvertrag (MStV). Er erweitert den Blick auf neue Akteure: Medienplattformen, Benutzeroberflächen, Video-Sharing-Dienste – und Medienintermediäre.
Was ein Medienintermediär ist
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 16 MStV ist ein Medienintermediär ein Telemedium, das auch journalistisch-redaktionelle Angebote Dritter aggregiert, selektiert und allgemein zugänglich präsentiert, ohne diese zu einem Gesamtangebot zusammenzufassen. Typische Beispiele sind Suchmaschinen, soziale Netzwerke, Videoplattformen, News-Aggregatoren und App-Portale.
Wichtig ist das Wort „auch“: Ein Dienst muss nicht überwiegend Nachrichten vermitteln. Es genügt, dass journalistische Inhalte unter den vermittelten Inhalten sind.
Pflicht 1: Transparenz (§ 93 MStV)
Medienintermediäre müssen leicht wahrnehmbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar Informationen bereitstellen über:
- die Kriterien, nach denen Inhalte zugelassen oder ausgeschlossen werden,
- die zentralen Kriterien für Aggregation, Selektion und Präsentation von Inhalten und deren Gewichtung – einschließlich Informationen über die Funktionsweise der eingesetzten Algorithmen – in verständlicher Sprache,
- wesentliche Änderungen dieser Kriterien.
Wer sich auf eine bestimmte politische oder weltanschauliche Ausrichtung spezialisiert, muss das ebenfalls kenntlich machen.
Pflicht 2: Diskriminierungsfreiheit (§ 94 MStV)
Medienintermediäre dürfen journalistisch-redaktionelle Angebote nicht diskriminieren, wenn sie auf deren Wahrnehmbarkeit besonders hohen Einfluss haben. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn von den offengelegten Kriterien ohne sachlich gerechtfertigten Grund systematisch zugunsten oder zulasten eines Angebots abgewichen wird oder wenn die Kriterien selbst Angebote unmittelbar oder mittelbar unbillig systematisch behindern. Betroffene Anbieter können einen Verstoß bei der zuständigen Landesmedienanstalt geltend machen. Die Einzelheiten regelt eine gemeinsame Satzung der Landesmedienanstalten.
Wer kontrolliert
Zuständig sind die Landesmedienanstalten, die bundesweit über gemeinsame Gremien entscheiden. Sie können Verstöße beanstanden und Bußgelder verhängen. In der Praxis setzen sie bislang stark auf Dialog und Aufforderungen zur Nachbesserung.
Das Verhältnis zum EU-Recht
Seit dem Medienstaatsvertrag hat die EU mit dem Digital Services Act, dem Digital Markets Act und dem European Media Freedom Act eigene, teils sehr ähnliche Pflichten geschaffen. Das wirft die Frage auf, wie viel Raum für nationale Regeln bleibt.
Ein Fall zeigt die Brisanz: Eine Landesmedienanstalt beanstandete 2024, dass ein Musik-Streamingdienst mit Sitz in Schweden die Transparenzangaben nach § 93 MStV nicht ausreichend erfülle. Das Unternehmen berief sich auf das Herkunftslandprinzip der E-Commerce-Richtlinie. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Frage 2025 dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt: Lässt das EU-Recht – insbesondere der DSA – überhaupt Raum für solche nationalen Transparenzpflichten gegenüber Anbietern aus anderen Mitgliedstaaten? Die Antwort des Gerichtshofs wird für die Zukunft der deutschen Intermediärsregulierung wegweisend sein.
Weiterführend: Warum Intermediäre für die Meinungsbildung wichtig sind, erklärt das Dossier Intermediäre und Meinungsbildung. Was Diskriminierungsfreiheit praktisch heißt, zeigt Wie neutral müssen Plattformen sein?