mediapolicylabMedienpolitik · Plattformen · Vielfalt
MStV in Kraft seit 07.11.2020DSA voll anwendbar seit 17.02.2024EMFA gilt seit 08.08.2025VO (EU) 2024/900 gilt seit 10.10.2025

Datenzugang für die Forschung: Was Artikel 40 DSA verändert

Lange hing unabhängige Plattformforschung vom Wohlwollen der Unternehmen ab. Der Digital Services Act macht den Zugang zu Daten erstmals zu einem Recht – mit Bedingungen, Verfahren und einigen Stolpersteinen.

Kurzbefund
  • Sehr große Plattformen und Suchmaschinen müssen geprüften Forschenden Daten bereitstellen.
  • Das Verfahren läuft über die nationalen Koordinatoren für digitale Dienste.
  • Seit 2025 regelt ein delegierter Rechtsakt die Einzelheiten.

Warum Daten so wichtig sind

Ob Empfehlungsalgorithmen extreme Inhalte verstärken, wie schnell sich Falschmeldungen verbreiten oder ob politische Werbung bestimmte Gruppen gezielt anspricht – all das lässt sich nur mit Daten klären. Die liegen fast vollständig bei den Plattformen. Freiwillige Forschungsprogramme der Unternehmen gab es, doch sie konnten jederzeit eingeschränkt oder beendet werden. Meta etwa stellte im August 2024 das Analysewerkzeug CrowdTangle ein, das Forschung und Journalismus jahrelang genutzt hatten.

Der Digital Services Act (DSA) setzt hier an. Die Verordnung gilt seit dem 17. Februar 2024 vollständig und enthält in Artikel 40 eigene Regeln für den Datenzugang.

Serverreihen in einem Rechenzentrum mit blauer Beleuchtung
Die Daten, um die es geht, liegen auf den Servern der Plattformen. · Foto: BalticServers.com, CC BY-SA 3.0, Wikimedia Commons

Für wen die Regeln gelten

Artikel 40 betrifft nur sehr große Online-Plattformen und sehr große Suchmaschinen. Als solche stuft die EU-Kommission Dienste ein, die im Durchschnitt mindestens 45 Millionen aktive Nutzer im Monat in der EU erreichen. Dazu gehören große soziale Netzwerke, Videoplattformen, Marktplätze und Suchmaschinen. Für diese Dienste sieht der DSA ohnehin strengere Pflichten vor: Sie müssen systemische Risiken bewerten – etwa für die Meinungsfreiheit, für Wahlen oder für die psychische Gesundheit – und Gegenmaßnahmen ergreifen.

Der Datenzugang dient genau diesem Zweck: Die Forschung soll überprüfen können, ob solche Risiken bestehen und ob die Maßnahmen der Plattformen wirken.

Drei Wege zu den Daten

Drei Stufen des Datenzugangs nach dem Digital Services Act: öffentliche Daten, geprüfter Forschungszugang, Aufsicht und AuditsÖffentliche DatenArt. 40 Abs. 12 DSAGeprüfter ZugangArt. 40 Abs. 4 DSAAufsicht & AuditsArt. 37, 40 Abs. 1 DSAJe tiefer der Zugriff, desto strenger die Prüfung
Die drei Zugangswege des DSA im Überblick · Grafik: mediapolicylab
WegWerWas
Öffentlich zugängliche Daten (Abs. 12)Forschende, auch aus der Zivilgesellschaft, die bestimmte Bedingungen erfüllenDaten, die auf der Plattform ohnehin öffentlich sichtbar sind, etwa über Schnittstellen
Geprüfter Zugang (Abs. 4)zugelassene Forschende einer Forschungseinrichtungauch nicht öffentliche Daten, soweit für ein konkretes Projekt nötig
Aufsicht (Abs. 1)Kommission und nationale KoordinatorenDaten zur Überwachung der Einhaltung des DSA

Das Verfahren für den geprüften Zugang

Wer als Forschende an nicht öffentliche Daten will, stellt einen Antrag beim Koordinator für digitale Dienste des Landes, in dem die Plattform ihren EU-Sitz hat – oder beim eigenen nationalen Koordinator, der den Antrag weiterleitet. In Deutschland übernimmt diese Rolle die Bundesnetzagentur. Geprüft wird unter anderem:

  • die Zugehörigkeit zu einer Forschungseinrichtung und die Unabhängigkeit von kommerziellen Interessen,
  • ein Forschungsvorhaben, das zum Verständnis systemischer Risiken beiträgt,
  • die Fähigkeit, Datensicherheit und Datenschutz zu gewährleisten,
  • die Zusage, Ergebnisse kostenfrei zu veröffentlichen.

Im Juli 2025 hat die EU-Kommission einen delegierten Rechtsakt angenommen, der die Einzelheiten festlegt: Formate, Dokumentation der Daten, Fristen und den Umgang mit Streitfällen. Dazu gehört ein zentrales Datenzugangsportal, über das Anträge und Informationen gebündelt werden.

Was sich damit untersuchen lässt

Der geprüfte Zugang eröffnet Fragen, die mit Datenspenden oder Beobachtung von außen kaum zu beantworten sind: Wie verändert sich die Reichweite bestimmter Inhalte nach einer Änderung des Algorithmus? Welche Inhalte werden auf welcher Grundlage herabgestuft? Wie wirken Maßnahmen gegen Desinformation vor Wahlen? Wie das außen gemessen werden kann, zeigen die Beiträge zu Empfehlungsalgorithmen in Krisenzeiten und zur Blackbox Newsfeed.

Offene Fragen

Artikel 40 ist damit kein Endpunkt, sondern ein Anfang. Ob er hält, was er verspricht, hängt davon ab, wie Aufsichtsbehörden, Plattformen und Forschende ihn in den kommenden Jahren mit Leben füllen. Ergänzend bleibt die Datenspende wichtig, weil sie unabhängig von der Plattform funktioniert.

Quellen und weiterführende Links

Passend dazu